Die prozentuale Berücksichtigung des Erschliessungsgrades der einzelnen Parzellen vor der Baulandumlegung kann weder anhand des Kostenverteilers mit dazugehöriger Zusammenstellung der Kosten, noch anhand des Neuzuteilungsplans hergeleitet werden. Im Protokoll der Sitzung der Schätzungskommission vom 16. Juni 1998 sind zwar gewisse Überlegungen bezüglich der angewendeten Prozentsätze dargelegt, doch fehlen die klaren Beurteilungskriterien, die eine Überprüfung des konkret entstandenen Mehrwerts und damit eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit der den Betroffenen auferlegten Kosten ermöglichen würden. 10c.