Ebenso wurde weder in der Verfügung noch im späteren Verfahren begründet, warum für Parzelle V (alt) ein Prozentsatz von 56,7 % verwendet wird, der so auf die Parzellen verteilt wird, dass Parzelle Nr. V (neu) mit 20 %, Parzelle Nr. W mit 100 % und Parzelle Nr. X mit 50 % belastet wird. Die prozentuale Berücksichtigung des Erschliessungsgrades der einzelnen Parzellen vor der Baulandumlegung kann weder anhand des Kostenverteilers mit dazugehöriger Zusammenstellung der Kosten, noch anhand des Neuzuteilungsplans hergeleitet werden.