V (neu), W und X mit einer Gesamtfläche von 1'868 m 2 auf eine beitragspflichtige Fläche von insgesamt 1'059 m 2 kommt, woraus sich dann ein Prozentsatz von 56,7 % ergibt. Ebenso wurde weder in der Verfügung noch im späteren Verfahren begründet, warum für Parzelle V (alt) ein Prozentsatz von 56,7 % verwendet wird, der so auf die Parzellen verteilt wird, dass Parzelle Nr. V (neu) mit 20 %, Parzelle Nr. W mit 100 % und Parzelle Nr. X mit 50 % belastet wird.