Bezüglich der Parzellen der Beschwerdeführerinnen fehlen im Kostenverteiler vom 14. April 2000 sowie in der dazugehörigen Kostenzusammenstellung sachliche Kriterien, aus welchen abgeleitet werden kann, wie die Beschwerdegegnerin für die Parzellen Nrn. V (neu), W und X mit einer Gesamtfläche von 1'868 m 2 auf eine beitragspflichtige Fläche von insgesamt 1'059 m 2 kommt, woraus sich dann ein Prozentsatz von 56,7 % ergibt.