Die Beschwerdeführenden haben mehrmals gerügt, dass die Unterlagen, die zum Kostenverteilschlüssel geführt hätten, nicht überprüfbar seien und bestritten würden. Weder anlässlich der Vorverhandlung noch anlässlich der Hauptverhandlung konnte die Beschwerdegegnerin genauer darlegen, nach welchen Kriterien sie die Erschliessung im Detail beurteilt hatte und welches die substanziierten Unterlagen zu den von ihr verwendeten Verhältniszahlen für den Schlüssel des Kostenverteilers waren.