Weder der Kostenverteiler mit der dazugehörigen Kostenzusammenstellung noch der Beitragsplan ist mit einer Erläuterung versehen, aus welcher hervorgeht, wie die Schätzungskommission bei den einzelnen Parzellen die jeweiligen Beitragssätze berechnet hat. Die Beschwerdeführenden haben mehrmals gerügt, dass die Unterlagen, die zum Kostenverteilschlüssel geführt hätten, nicht überprüfbar seien und bestritten würden.