Die Beiträge sollen insgesamt wertadäquat sein, das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht übersteigen darf und sich der individuelle Betrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst. Wie aber auch das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, ist es schon wegen der meist grossen Zahl der Beitragspflichtigen, aber auch der Sache nach schwierig, wenn nicht gar unmöglich, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre. Deshalb darf auf schematische Massstäbe abgestellt werden (vgl. BGE 109 Ia 328 E. 5).