Im vorliegenden Falle haben zwar die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen schon vor der Baulandumlegung die zur Überbauung geeignete Form aufgewiesen, doch ist ihnen durch die neue Erschliessung im Rahmen der Baulandumlegung ein - wenn auch geringer - zusätzlicher Vorteil entstanden (…). 10 a. Kausalabgaben werden u.a. nach der Höhe der zu deckenden Kosten im betreffenden Verwaltungszweig (Kostendeckungsprinzip) und nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die oder der Einzelne aus der öffentlichen Einrichtung zieht (Wert der staatlichen Leistung, Äquivalenzprinzip).