Liegenschaften, die bereits vor dem Umlegungsverfahren überbaut und erschlossen waren und bei denen Form und Lage praktisch unverändert geblieben sind, und die damit durch das Umlegungsverfahren keinerlei Vorteile erfahren, dürfen keine Kosten überwälzt werden. Im vorliegenden Falle haben zwar die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen schon vor der Baulandumlegung die zur Überbauung geeignete Form aufgewiesen, doch ist ihnen durch die neue Erschliessung im Rahmen der Baulandumlegung ein - wenn auch geringer - zusätzlicher Vorteil entstanden (…).