(...) An die Kosten der Vermarkung und Neuvermessung werden diese Grundstücke nicht beitragspflichtig." Artikel 21 der Statuten steht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln bezüglich Vorteilsausgleichung, insbesondere auch mit § 71 Abs. 3 RBG, welcher für die Kostenüberwälzung die Erzielung eines Vorteils aus der neuen Parzellenordnung verlangt. Liegenschaften, die bereits vor dem Umlegungsverfahren überbaut und erschlossen waren und bei denen Form und Lage praktisch unverändert geblieben sind, und die damit durch das Umlegungsverfahren keinerlei Vorteile erfahren, dürfen keine Kosten überwälzt werden.