Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 21 der Statuten lautet wörtlich wie folgt: " Mit Kosten für die Umlegung werden nicht belastet: a)Grundstücke, deren Grenzverlauf nur wegen Verbreiterung oder Neuanlage von Strassen geändert werden muss. b) Grundstücke, die schon vor der Umlegung eine für die Überbauung geeignete Form aufweisen, deren Grenzen jedoch im Interesse benachbarter Parzellen geändert werden. (...) An die Kosten der Vermarkung und Neuvermessung werden diese Grundstücke nicht beitragspflichtig.