9. Nach dem bisher Ausgeführten ist nicht zweifelhaft, dass die zusätzliche Erschliessung eine Verbesserung der baulichen Nutzung mit sich gebracht und damit einen Sondervorteil herbeigeführt hat. Aus diesem Grund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerinnen, es liege ein Fall von Art. 21 der Statuten vor und es seien ihnen keine Umlegungskosten, sondern - sofern ausgewiesen - allenfalls Vermarkungs- und Neuvermessungskosten aufzuerlegen, als nicht begründet. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 21 der Statuten lautet wörtlich wie folgt: "