Dadurch ist einerseits eine grössere Freiheit in Bezug auf die Art der Überbauung entstanden, andererseits ist die interne Erschliessung einfacher und vor allem billiger geworden, denn die dafür erforderlichen privaten Aufwendungen wurden vermindert (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 68 f.) und die belastende Dienstbarkeit (Wegrecht im Norden zu Gunsten Parzelle Nr. T) ist weggefallen. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass eine Abparzellierung der Parzelle Nr. V wie sie erfolgt ist, ohne die Lösung der Erschliessungsproblematik, wie sie sich heute präsentiert, nicht hätte durchgeführt werden können. 9.