Der Grenzverlauf wurde wegen der Neuerstellung des D.-wegs respektive der Erweiterung der E.-strasse nur geringfügig verändert. Die Erstellung des D.-wegs und der Ausbau der E.-strasse im Rahmen der BLU C. und die dadurch überflüssig gewordene Detailerschliessungsstrasse entlang der Parzelle Nr. U hatten aber auch zur Folge, dass das auf Parzelle Nr. Y im Norden lastende Wegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. T gelöscht werden konnte. Erst durch den Bau der Detailerschliessungsstrasse D.-weg konnte die Zufahrt entlang den Parzellen Nrn. R und S erfolgen, was zur vollständigen Erschliessung dieser Parzellen geführt hat.