a RBG), und stützen sich auf einen entsprechenden Bau- und Strassenlinienplan ab. Durch den Bau des D.-wegs wurde u.a. die Detailerschliessungsstrasse entlang der Parzelle Nr. U überflüssig. Ebenfalls wurden die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr. V (alt) im südlichen und westlichen Teil erheblich verbessert. Den Beschwerdeführerinnen ist zwar darin beizupflichten, dass die Parzelle Nr. V gegenüber dem Altbesitz (Parzelle Nr. Y) vor der Baulandumlegung weder in Bezug auf ihre Form noch in Bezug auf ihre Lage wesentliche Änderungen erfahren hat. Der Grenzverlauf wurde wegen der Neuerstellung des D.-wegs respektive der Erweiterung der E.-strasse nur geringfügig verändert.