Das entsprechende Einfamilienhaus wurde noch im Jahr 1981 gebaut. Die Tochter, B., erstellte 1999 ihr Eigenheim auf der neuen, von Parzelle Nr. Y abparzellierten Parzelle Nr. X. Der Bau des D.-wegs und der Ausbau der E.-strasse erfolgte im vorliegenden Fall erst im Rahmen der Durchführung der Baulandumlegung C. Beide Strassenzüge sind Bestandteil des rechtskräftigen Strassennetzplans, welcher u.a. auch bei der Neuzuteilung der Parzellen im Rahmen einer Baulandumlegung massgebend ist (vgl. § 63 Abs. 4 lit. a RBG), und stützen sich auf einen entsprechenden Bau- und Strassenlinienplan ab.