Zürich 1989, a.a.O., S. 68 f.). 8b. Die am 9. Januar 1981 A. erteilte Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. Y war mit der Einhaltung diverser Auflagen und Bedingungen verknüpft. So hatte die Zufahrt zum Neubau südlich, d.h. über die gemeinsame Detailerschliessungsstrasse entlang der Parzelle Nr. U zu erfolgen (vgl. Bericht des Ingenieurbüros […] vom 11. September 1980 an den Gemeinderat Röschenz). Im Norden war die Parzelle Nr. Y mit einem Wegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. T belastet. Das entsprechende Einfamilienhaus wurde noch im Jahr 1981 gebaut.