Bei bereits überbauten Parzellen ist für die Beurteilung der Frage, ob mit der neuen Erschliessung ein Vorteil erlangt wird, nicht einzig auf die durch die Baulandumlegung erfolgte bessere Parzellenordnung, sondern auch auf die subjektive Situation der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer abzustellen. Es kann sich auch bei bereits ganz oder teilweise erschlossenen Grundstücken durch die Weiterführung resp. den Ausbau der Erschliessungsanlagen ein Sondervorteil einstellen, wenn diese Grundstücke dadurch eine Verbesserung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten erfahren (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, a.a.