Sie gewährleistet eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete Überbauung des Landes und ermöglicht zudem der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer die Erzielung eines Mehrwerts. Ein Sondervorteil kann auch entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird. Bei bereits überbauten Parzellen ist für die Beurteilung der Frage, ob mit der neuen Erschliessung ein Vorteil erlangt wird, nicht einzig auf die durch die Baulandumlegung erfolgte bessere Parzellenordnung, sondern auch auf die subjektive Situation der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer abzustellen.