Massgebend ist demnach, ob das Grundstück der Beschwerdeführerinnen hinreichend erschlossen ist. 8 a. Eine Baulandumlegung hat zum Zweck, die bestehende Parzellenordnung auf die Nutzungsplanung abzustimmen (§ 55 Abs. 1 RBG). Die mit der Baulandumlegung verbundenen Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer sind dadurch gerechtfertigt, dass diese nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dient: Sie gewährleistet eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete Überbauung des Landes und ermöglicht zudem der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer die Erzielung eines Mehrwerts.