117 Ib 308 E. 4a S. 314; 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zu einer hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (BGE 121 I 65 E. 3c S. 69; 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Diese Praxis stimmt mit Art. 4 Abs. 2 WEG überein, wonach zur Feinerschliessung ebenfalls der Anschluss der einzelnen Liegenschaften an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen gehört. Massgebend ist demnach, ob das Grundstück der Beschwerdeführerinnen hinreichend erschlossen ist.