Ein Grundstück ist dann baureif, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist (§ 83 Abs. 2 RBG, vgl. auch Art. 15 RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (§§ 33 ff. RBG, Art. 19 Abs. 1 RPG). Die Grob- und Feinerschliessung muss durchgeführt und die Zufahrt muss spätestens auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der fraglichen Baute gesichert sein (§ 33 Abs. 3 lit. b RBG). Im Übrigen gilt, dass sich die Zufahrt nach den zonengerechten Bebauungsmöglichkeiten jener Fläche zu richten hat, die sie erschliessen soll (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68; 117 Ib 308 E. 4a S. 314;