, Zürich 2002, N 2647). Als Vorteilsbeitrag werden die Kosten der Baulandumlegung denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbunden, deren Grundstück durch die Neuzuteilung im Wert zunimmt, wobei die Höhe des Beitrags vom Mehrwert abhängig ist. 6 a. (…) 6b. (…) 6c. (…) 7. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihre Grundstücke bereits vor der Genossenschaftsgründung baureif gewesen seien, ansonsten ihnen keine Baubewilligung erteilt worden wäre. Ein Grundstück ist dann baureif, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist (§ 83 Abs. 2 RBG, vgl. auch Art. 15 RPG).