Kostenverteiler BLU C. stellen in Anwendung von Abgaberecht erlassene Verfügungen dar, welche die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen in verbindlicher Weise begründen (vgl. statt vieler: Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 121 f.). Adressatinnen dieser Verfügungen sind A. einerseits (als Eigentümerin der Parzellen Nrn. V und W) sowie B. andererseits (als Eigentümerin von Parzelle Nr. X). Als solche sind sie jeweils gestützt auf § 71 RBG i.Verb.m. § 96 Abs. 3 EntG und § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert.