Aus den Erwägungen: 1 a. (…) 1b. (…) Gemäss § 71 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) ist das Steuer- und Enteignungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission betreffend Kostenverteiler (…) zuständig. 2. Die angefochtenen Verfügungen der Schätzungskommission BLU C. vom 6. März 2001 betreffend Kostenverteiler BLU C. stellen in Anwendung von Abgaberecht erlassene Verfügungen dar, welche die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen in verbindlicher Weise begründen (vgl. statt vieler: Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 121 f.).