Gegen die zweite Auflage des Kostenverteilers BLU C. erhobenen A. und B. getrennt Einsprache bei der Schätzungskommission, welche diese mit Verfügungen vom 6. März 2001 ablehnte. Dagegen erhoben A. und B. am 19. März 2001 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht mit dem Begehren, die Verfügungen seien aufzuheben. Die Parzellen seien bereits vor der Genossenschaftsgründung baureif gewesen. Was die Parzelle von B. anbelange, so sei diese im Kostenverteiler prozentual zu hoch bewertet worden. Ebenfalls sei die Lage der Parzellen durch die BLU nicht verbessert worden. Die Schätzungskommission BLU C. beantragt die Abweisung der Beschwerden. Aus den Erwägungen: 1 a. (…) 1b.