Am 9. Januar 1981 erhielt A. die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. Y welches noch im selben Jahr erstellt wurde. Am 25. April 1986 stimmten die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Gründung einer Baulandumlegung (BLU) "C." zu. Nach Abschluss der Baulandumlegung wurde die ursprüngliche Parzelle Nr. Y in die drei neuen Parzellen Nrn. V, W und X aufgeteilt. B., die Tochter von A., erstellte im Jahr 1999 auf der neuen Parzelle Nr. X ein Eigenheim. Gegen die zweite Auflage des Kostenverteilers BLU C. erhobenen A. und B. getrennt Einsprache bei der Schätzungskommission, welche diese mit Verfügungen vom 6. März 2001 ablehnte.