Auch bei bereits ganz oder teilweise erschlossenen Grundstücken kann sich durch die Weiterführung resp. den Ausbau der Erschliessungsanlagen ein Sondervorteil einstellen, wenn diese Grundstücke dadurch eine Verbesserung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten erfahren (E 8a). Ein Sondervorteil kann in der Löschung eines die Parzelle belasteten Wegrechts bestehen (E. 8b). 02-05 Kostenverteiler Baulandumlegung Aus dem Sachverhalt: A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. Y, GB Röschenz, welche mit einem Wegrecht zu Gunsten von Parzelle Nr. T belastet ist. Am 9. Januar 1981 erhielt A. die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. Y welches noch im selben Jahr erstellt wurde.