{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2001-37_2002-10-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2eccaec6-bb6b-454f-a01b-4d1b2bf1e3f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "17b97a7440bef213e54c1f02f53df5e5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2001 37", "650 01 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:31", "Checksum": "ff6f2f0083d9eb7b8fa58e3180761b6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\n\nSo handelt es sich bei der Parzelle Nr. X um eine Eckparzelle, die sowohl an die E.-strasse wie auch an den D.-weg angrenzt. Diese Parzelle Nr. X ist zu 50 % beitragspflichtig (wie die Parzelle Nr. Q, welche sowohl an die E.-strasse wie auch an die Parzelle Nr. Y anstösst), während Parzelle Nr. V, die ausschliesslich über den D.-weg erschlossen ist, mit einer Fläche von 124 m 2 zu 20 % und mit den restlichen 475 m 2 (…) überhaupt nicht beitragspflichtig ist. Im Gegensatz dazu ist die Parzelle Nr. W, die ebenfalls lediglich über den D.-weg erschlossen ist, zu 100 % beitragspflichtig.\nDer Parzelle Nr. X gegenüber (Richtung Süden, aber ebenfalls an den D.-weg angrenzend) liegt die Parzelle Nr. R. Diese Eckparzelle stösst ebenfalls sowohl an die E.-strasse wie auch an den D.-weg an, ist aber lediglich zu 20 % beitragspflichtig. Bezüglich Topographie und Erschliessungsvorteile ist Parzelle Nr. R, ebenso wie Parzelle Nr. S (bewertet mit 10 %) am besten mit den Parzellen der Beschwerdeführerinnen vergleichbar, da deren Parzellenform im Rahmen der Baulandumlegung wie bei den Beschwerdeführerinnen unverändert geblieben ist und die Erschliessung im alten Besitzstand mit Wegrechten gesichert war. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die von der Schätzungskommission ermittelten Zahlen bezüglich der Bewertung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen nicht den tatsächlichen Verhältnissen und dem den Parzellen entstandenen Vorteil entsprechen und dass zwischen den Parzellen der Beschwerdeführerinnen und den übrigen in die BLU eingezogenen Grundstücken Unterscheidungen getroffen worden sind, die sachlich nicht gerechtfertigt sind.\n10d. Der A. gemäss Kostenverteiler in Rechnung gestellte Beitrag von insgesamt Fr. 4'981.00 umfasst noch Sonderkosten in der Höhe von Fr. 1'059.00. Gemäss Punkt 9 der Kostenzusammenstellung BLU C., Auflage 2000, umfasst dieser Betrag die Kosten aus den Jahren 1993/94 für \"Baugesuchsprüfung A., Aufwand TL\". A. wurde die Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. Y am 9. Januar 1981, also noch vor der Gründung der Baulandumlegungsgenossenschaft, erteilt. Die Baubewilligungskosten für das Baugesuch A. können, da noch vor der Gründung der Baulandumlegungsgenossenschaft angefallen, nicht den Umlegungskosten zugeschlagen werden. Der A. belastete Betrag ist weder bezüglich seines Ursprungs noch bezüglich seiner Höhe rechtsgenüglich belegt.\n10e. Ferner lässt sich betreffend der Überwälzung der Kosten der Vermarkung und der Neuvermessung feststellen, dass diese Aufwendungen nicht separat ausgewiesen werden. Der Kostenverteiler enthält eine Position \"Totalkosten Technisches Verfahren BLU\" in der Höhe von Fr. 119'623.45, was geteilt durch die beitragspflichtige Fläche (22'797 m 2 ) pro Quadratmeter Fr. 5.247 ergibt. Ob es sich bei diesem Betrag um die Vermarkungs- und Vermessungskosten handelt, konnte die Schätzungskommission dem Gericht auf Anfrage nicht mitteilen (…). Dass die betroffenen Grundeigentümerinnen in einem solchen Fall die Höhe ihrer Beitragspflicht nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen können, ist offensichtlich. Anlässlich des nicht bis zur Hauptverhandlung gelangten Verfahrens i.S. B.S. gegen Schätzungskommission BLU C. (A 2001/36) betreffend Kostenverteiler haben die Vertreter der Schätzungskommission anlässlich der Vorverhandlung vom 17. Dezember 2001 die Vermarkungskosten mit 10 % der gesamten Erschliessungskosten beziffert. Die Beschwerdegegnerin wird daher bei der Neuausarbeitung des Kostenverteilers resp. der Überarbeitung der Kostenzusammenstellung auch die Vermarkungs- und Vermessungskosten detailliert auszuweisen haben, will sie diese überwälzen.\n10f. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Angelegenheit wird an die Schätzungskommission zurückgewiesen, welche die prozentuale Belastung der einzelnen Parzellen in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und im Verhältnis zu dem den Parzellen der Beschwerdeführerinnen tatsächlich entstandenen Vorteil zu verlegen hat.\n11. (…)\n12. (…)\nEntscheid Nr. 650 01 37 vom 24. Oktober 2002"}