{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2001-37_2002-10-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2eccaec6-bb6b-454f-a01b-4d1b2bf1e3f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "17b97a7440bef213e54c1f02f53df5e5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2001 37", "650 01 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:31", "Checksum": "ff6f2f0083d9eb7b8fa58e3180761b6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\n\nAus diesem Grund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerinnen, es liege ein Fall von Art. 21 der Statuten vor und es seien ihnen keine Umlegungskosten, sondern - sofern ausgewiesen - allenfalls Vermarkungs- und Neuvermessungskosten aufzuerlegen, als nicht begründet. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 21 der Statuten lautet wörtlich wie folgt:\n\"\nMit Kosten für die Umlegung werden nicht belastet:\na)Grundstücke, deren Grenzverlauf nur wegen Verbreiterung oder Neuanlage von Strassen geändert werden muss.\nb) Grundstücke, die schon vor der Umlegung eine für die Überbauung geeignete Form aufweisen, deren Grenzen jedoch im Interesse benachbarter Parzellen geändert werden.\n(...)\nAn die Kosten der Vermarkung und Neuvermessung werden diese Grundstücke nicht beitragspflichtig.\"\nArtikel 21 der Statuten steht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln bezüglich Vorteilsausgleichung, insbesondere auch mit § 71 Abs. 3 RBG, welcher für die Kostenüberwälzung die Erzielung eines Vorteils aus der neuen Parzellenordnung verlangt. Liegenschaften, die bereits vor dem Umlegungsverfahren überbaut und erschlossen waren und bei denen Form und Lage praktisch unverändert geblieben sind, und die damit durch das Umlegungsverfahren keinerlei Vorteile erfahren, dürfen keine Kosten überwälzt werden. Im vorliegenden Falle haben zwar die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen schon vor der Baulandumlegung die zur Überbauung geeignete Form aufgewiesen, doch ist ihnen durch die neue Erschliessung im Rahmen der Baulandumlegung ein - wenn auch geringer - zusätzlicher Vorteil entstanden (…).\n10 a. Kausalabgaben werden u.a. nach der Höhe der zu deckenden Kosten im betreffenden Verwaltungszweig (Kostendeckungsprinzip) und nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die oder der Einzelne aus der öffentlichen Einrichtung zieht (Wert der staatlichen Leistung, Äquivalenzprinzip). Die Beiträge sollen insgesamt wertadäquat sein, das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht übersteigen darf und sich der individuelle Betrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst. Wie aber auch das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, ist es schon wegen der meist grossen Zahl der Beitragspflichtigen, aber auch der Sache nach schwierig, wenn nicht gar unmöglich, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre. Deshalb darf auf schematische Massstäbe abgestellt werden (vgl. BGE 109 Ia 328 E. 5). Der zur Anwendung gelangende Massstab hat sich aber in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV auf ernsthafte, sachliche Gründe zu stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2652 ff.).\n10b. Weder der Kostenverteiler mit der dazugehörigen Kostenzusammenstellung noch der Beitragsplan ist mit einer Erläuterung versehen, aus welcher hervorgeht, wie die Schätzungskommission bei den einzelnen Parzellen die jeweiligen Beitragssätze berechnet hat. Die Beschwerdeführenden haben mehrmals gerügt, dass die Unterlagen, die zum Kostenverteilschlüssel geführt hätten, nicht überprüfbar seien und bestritten würden. Weder anlässlich der Vorverhandlung noch anlässlich der Hauptverhandlung konnte die Beschwerdegegnerin genauer darlegen, nach welchen Kriterien sie die Erschliessung im Detail beurteilt hatte und welches die substanziierten Unterlagen zu den von ihr verwendeten Verhältniszahlen für den Schlüssel des Kostenverteilers waren. Bezüglich der Parzellen der Beschwerdeführerinnen fehlen im Kostenverteiler vom 14. April 2000 sowie in der dazugehörigen Kostenzusammenstellung sachliche Kriterien, aus welchen abgeleitet werden kann, wie die Beschwerdegegnerin für die Parzellen Nrn. V (neu), W und X mit einer Gesamtfläche von 1'868 m 2 auf eine beitragspflichtige Fläche von insgesamt 1'059 m 2 kommt, woraus sich dann ein Prozentsatz von 56,7 % ergibt. Ebenso wurde weder in der Verfügung noch im späteren Verfahren begründet, warum für Parzelle V (alt) ein Prozentsatz von 56,7 % verwendet wird, der so auf die Parzellen verteilt wird, dass Parzelle Nr. V (neu) mit 20 %, Parzelle Nr. W mit 100 % und Parzelle Nr. X mit 50 % belastet wird. Die prozentuale Berücksichtigung des Erschliessungsgrades der einzelnen Parzellen vor der Baulandumlegung kann weder anhand des Kostenverteilers mit dazugehöriger Zusammenstellung der Kosten, noch anhand des Neuzuteilungsplans hergeleitet werden. Im Protokoll der Sitzung der Schätzungskommission vom 16. Juni 1998 sind zwar gewisse Überlegungen bezüglich der angewendeten Prozentsätze dargelegt, doch fehlen die klaren Beurteilungskriterien, die eine Überprüfung des konkret entstandenen Mehrwerts und damit eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit der den Betroffenen auferlegten Kosten ermöglichen würden.\n10c. Das Gericht gelangt nach Durchführung eines Augenscheins zur Überzeugung, dass sich auch unter Einbezug der tatsächlichen Verhältnisse keine einheitlichen Kriterien für die Bewertung der verschiedenen an der Baulandumlegung beteiligten Parzellen feststellen lassen und dass die im damaligen Verfahren durch die Schätzungskommission ermittelten Verhältniszahlen bezüglich der Bewertung der Parzellen der Beschwerdeführerinnen unzutreffend sind."}