{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2001-37_2002-10-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2eccaec6-bb6b-454f-a01b-4d1b2bf1e3f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "17b97a7440bef213e54c1f02f53df5e5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2001 37", "650 01 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:31", "Checksum": "ff6f2f0083d9eb7b8fa58e3180761b6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\n\n7. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihre Grundstücke bereits vor der Genossenschaftsgründung baureif gewesen seien, ansonsten ihnen keine Baubewilligung erteilt worden wäre. Ein Grundstück ist dann baureif, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist (§ 83 Abs. 2 RBG, vgl. auch Art. 15 RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (§§ 33 ff. RBG, Art. 19 Abs. 1 RPG). Die Grob- und Feinerschliessung muss durchgeführt und die Zufahrt muss spätestens auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der fraglichen Baute gesichert sein (§ 33 Abs. 3 lit. b RBG). Im Übrigen gilt, dass sich die Zufahrt nach den zonengerechten Bebauungsmöglichkeiten jener Fläche zu richten hat, die sie erschliessen soll (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68; 117 Ib 308 E. 4a S. 314; 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zu einer hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (BGE 121 I 65 E. 3c S. 69; 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Diese Praxis stimmt mit Art. 4 Abs. 2 WEG überein, wonach zur Feinerschliessung ebenfalls der Anschluss der einzelnen Liegenschaften an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen gehört. Massgebend ist demnach, ob das Grundstück der Beschwerdeführerinnen hinreichend erschlossen ist.\n8 a. Eine Baulandumlegung hat zum Zweck, die bestehende Parzellenordnung auf die Nutzungsplanung abzustimmen (§ 55 Abs. 1 RBG). Die mit der Baulandumlegung verbundenen Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer sind dadurch gerechtfertigt, dass diese nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dient: Sie gewährleistet eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete Überbauung des Landes und ermöglicht zudem der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer die Erzielung eines Mehrwerts. Ein Sondervorteil kann auch entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird.\nBei bereits überbauten Parzellen ist für die Beurteilung der Frage, ob mit der neuen Erschliessung ein Vorteil erlangt wird, nicht einzig auf die durch die Baulandumlegung erfolgte bessere Parzellenordnung, sondern auch auf die subjektive Situation der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer abzustellen. Es kann sich auch bei bereits ganz oder teilweise erschlossenen Grundstücken durch die Weiterführung resp. den Ausbau der Erschliessungsanlagen ein Sondervorteil einstellen, wenn diese Grundstücke dadurch eine Verbesserung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten erfahren (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, a.a.O., S. 68 f.).\n8b. Die am 9. Januar 1981 A. erteilte Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. Y war mit der Einhaltung diverser Auflagen und Bedingungen verknüpft. So hatte die Zufahrt zum Neubau südlich, d.h. über die gemeinsame Detailerschliessungsstrasse entlang der Parzelle Nr. U zu erfolgen (vgl. Bericht des Ingenieurbüros […] vom 11. September 1980 an den Gemeinderat Röschenz). Im Norden war die Parzelle Nr. Y mit einem Wegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. T belastet. Das entsprechende Einfamilienhaus wurde noch im Jahr 1981 gebaut. Die Tochter, B., erstellte 1999 ihr Eigenheim auf der neuen, von Parzelle Nr. Y abparzellierten Parzelle Nr. X. Der Bau des D.-wegs und der Ausbau der E.-strasse erfolgte im vorliegenden Fall erst im Rahmen der Durchführung der Baulandumlegung C. Beide Strassenzüge sind Bestandteil des rechtskräftigen Strassennetzplans, welcher u.a. auch bei der Neuzuteilung der Parzellen im Rahmen einer Baulandumlegung massgebend ist (vgl. § 63 Abs. 4 lit. a RBG), und stützen sich auf einen entsprechenden Bau- und Strassenlinienplan ab. Durch den Bau des D.-wegs wurde u.a. die Detailerschliessungsstrasse entlang der Parzelle Nr. U überflüssig. Ebenfalls wurden die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr. V (alt) im südlichen und westlichen Teil erheblich verbessert.\nDen Beschwerdeführerinnen ist zwar darin beizupflichten, dass die Parzelle Nr. V gegenüber dem Altbesitz (Parzelle Nr. Y) vor der Baulandumlegung weder in Bezug auf ihre Form noch in Bezug auf ihre Lage wesentliche Änderungen erfahren hat. Der Grenzverlauf wurde wegen der Neuerstellung des D.-wegs respektive der Erweiterung der E.-strasse nur geringfügig verändert. Die Erstellung des D.-wegs und der Ausbau der E.-strasse im Rahmen der BLU C. und die dadurch überflüssig gewordene Detailerschliessungsstrasse entlang der Parzelle Nr. U hatten aber auch zur Folge, dass das auf Parzelle Nr. Y im Norden lastende Wegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. T gelöscht werden konnte. Erst durch den Bau der Detailerschliessungsstrasse D.-weg konnte die Zufahrt entlang den Parzellen Nrn. R und S erfolgen, was zur vollständigen Erschliessung dieser Parzellen geführt hat. Dadurch ist einerseits eine grössere Freiheit in Bezug auf die Art der Überbauung entstanden, andererseits ist die interne Erschliessung einfacher und vor allem billiger geworden, denn die dafür erforderlichen privaten Aufwendungen wurden vermindert (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 68 f.) und die belastende Dienstbarkeit (Wegrecht im Norden zu Gunsten Parzelle Nr. T) ist weggefallen. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass eine Abparzellierung der Parzelle Nr. V wie sie erfolgt ist, ohne die Lösung der Erschliessungsproblematik, wie sie sich heute präsentiert, nicht hätte durchgeführt werden können.\n9. Nach dem bisher Ausgeführten ist nicht zweifelhaft, dass die zusätzliche Erschliessung eine Verbesserung der baulichen Nutzung mit sich gebracht und damit einen Sondervorteil herbeigeführt hat."}