{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2001-37_2002-10-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2eccaec6-bb6b-454f-a01b-4d1b2bf1e3f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "17b97a7440bef213e54c1f02f53df5e5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2001 37", "650 01 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:31", "Checksum": "ff6f2f0083d9eb7b8fa58e3180761b6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.10.2002 650 2001 37 (650 01 37)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 24. Oktober 2002 (650 01 37)\nBei den Abgaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten der Baulandumlegung in Form eines einmaligen Beitrags an die Ausgleichszahlungen sowie an die effektiven Umlegungskosten als Entgelt für den \"Vorteil\", den ihr Grundstück durch die Neuzuteilung erfahren hat, handelt es sich um Vorteilsbeiträge (E. 5).\nAuch bei bereits ganz oder teilweise erschlossenen Grundstücken kann sich durch die Weiterführung resp. den Ausbau der Erschliessungsanlagen ein Sondervorteil einstellen, wenn diese Grundstücke dadurch eine Verbesserung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten erfahren (E 8a). Ein Sondervorteil kann in der Löschung eines die Parzelle belasteten Wegrechts bestehen (E. 8b).\n02-05 Kostenverteiler Baulandumlegung\nAus dem Sachverhalt:\nA. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. Y, GB Röschenz, welche mit einem Wegrecht zu Gunsten von Parzelle Nr. T belastet ist. Am 9. Januar 1981 erhielt A. die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. Y welches noch im selben Jahr erstellt wurde.\nAm 25. April 1986 stimmten die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Gründung einer Baulandumlegung (BLU) \"C.\" zu. Nach Abschluss der Baulandumlegung wurde die ursprüngliche Parzelle Nr. Y in die drei neuen Parzellen Nrn. V, W und X aufgeteilt. B., die Tochter von A., erstellte im Jahr 1999 auf der neuen Parzelle Nr. X ein Eigenheim. Gegen die zweite Auflage des Kostenverteilers BLU C. erhobenen A. und B. getrennt Einsprache bei der Schätzungskommission, welche diese mit Verfügungen vom 6. März 2001 ablehnte. Dagegen erhoben A. und B. am 19. März 2001 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht mit dem Begehren, die Verfügungen seien aufzuheben. Die Parzellen seien bereits vor der Genossenschaftsgründung baureif gewesen. Was die Parzelle von B. anbelange, so sei diese im Kostenverteiler prozentual zu hoch bewertet worden. Ebenfalls sei die Lage der Parzellen durch die BLU nicht verbessert worden. Die Schätzungskommission BLU C. beantragt die Abweisung der Beschwerden.\nAus den Erwägungen:\n1 a. (…)\n1b. (…)\nGemäss § 71 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) ist das Steuer- und Enteignungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission betreffend Kostenverteiler (…) zuständig.\n2. Die angefochtenen Verfügungen der Schätzungskommission BLU C. vom 6. März 2001 betreffend Kostenverteiler BLU C. stellen in Anwendung von Abgaberecht erlassene Verfügungen dar, welche die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen in verbindlicher Weise begründen (vgl. statt vieler: Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 121 f.). Adressatinnen dieser Verfügungen sind A. einerseits (als Eigentümerin der Parzellen Nrn. V und W) sowie B. andererseits (als Eigentümerin von Parzelle Nr. X). Als solche sind sie jeweils gestützt auf § 71 RBG i.Verb.m. § 96 Abs. 3 EntG und § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert.\n3. (…)\n4. Mit dem Instrument der Baulandumlegung (§§ 55-74 RBG) soll das Eigentum an Grundstücken neu geordnet werden mit dem Ziel, eine bessere bauliche Nutzung zu ermöglichen. Die Baulandumlegung dient dazu, die bestehende Parzellenordnung auf die Nutzungsplanung abzustimmen (§ 55 Abs. 1 RBG). Dabei werden die eingebrachten Flächen nach Abzug der benötigten Flächen für den Gemeinbedarf neu zugeteilt (Verteilungsfläche) (§ 63 Abs. 1 RBG). Der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 70 Abs. 1 RBG). Nach Genehmigung der Neuzuteilung legt die Schätzungskommission den Kostenverteiler unter Anzeige an die Betroffenen während dreissig Tagen auf (§ 71 Abs. 1 RBG). Der Kostenverteiler enthält eine Aufstellung der für den Wertausgleich vorgesehenen Ausgleichszahlungen (Mehr- und Minderwerte, Vorteilsausgleich und Entschädigungen) sowie eine Aufstellung über die Verteilung der Umlegungskosten.\n5. Gemäss § 71 Abs. 3 RBG haben die an einer Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten für die Baulandumlegung nach Massgabe ihrer Vorteile zu tragen. Unter \"Kosten für die Baulandumlegung\" fallen die für den Wertausgleich vorgesehenen sowie die effektiven Umlegungskosten (vgl. § 72 Abs. 2 RBG). Bei den Umlegungskosten handelt es sich um eigentliche Verfahrenskosten, bei den Mehr- und Minderwerten um Sachkosten und beim Vorteilsausgleich um eine eigentliche Wertabschöpfung (vgl. zum Ganzen: Hans-Rudolf Steiner, Die Baulandumlegung, dargestellt nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1968, S. 117 ff.). Bei den Abgaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten der Baulandumlegung in Form eines einmaligen Beitrags an die Ausgleichszahlungen sowie an die effektiven Umlegungskosten als Entgelt für den \"Vorteil\", den ihr Grundstück durch die Neuzuteilung erfahren hat, handelt es sich um Vorteilsbeiträge. Dies sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2647). Als Vorteilsbeitrag werden die Kosten der Baulandumlegung denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbunden, deren Grundstück durch die Neuzuteilung im Wert zunimmt, wobei die Höhe des Beitrags vom Mehrwert abhängig ist.\n6 a. (…)\n6b. (…)\n6c. (…)"}