3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 18. Februar 2021 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiber i.V. Dr. Ivo Corvini-Mohn Lukas Füeg, MLaw