4.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. - 12 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.