Da sechs verschiedene Rechnungen vorliegen, diese allesamt zu Recht ein zweites Mal gemahnt wurden und die Verordnung für zweite Mahnungen eine Gebühr von CHF 50.00 vorsieht, erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden als unbegründet. Ihre Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Kosten