Sinn und Zweck der Inkasso-Verordnung ist zudem die Entschädigung für zusätzliche Arbeitsaufwände (vgl. § 1 Inkasso-Verordnung). Gleich wie das Bewilligen einer Stundung verursacht auch das Erstellen von Mahnungen einen Bearbeitungs- und in einem späteren Zeitpunkt einen Kontrollaufwand. In casu mussten sechs Mahnungen erstellt und versendet werden, was einen sechsmaligen Aufwand nach sich zog. Gegenüber ein und demselben Debitor dürfen demnach mehrere Mahngebühren geltend gemacht werden, solange pro Gegenstand (d.h. Abgabeobjekt) jeweils nur eine Mahngebühr erhoben wird. - 11 -