Zur Frage, wie viele Mahnungen eine pflichtige Person maximal zu bezahlen hat, äussert sich die Inkasso-Verordnung nicht explizit. § 5 (4. Spiegelstrich) spricht allerdings davon, dass für Stundungen bzw. bei Ratenzahlungen «jede» bewilligte Stundung resp. Ratenzahlung mit einer Gebühr von CHF 40.00 berechnet wird. Dass dies betreffend zweiten Mahnungen anders sein soll resp. könnte, wird aus der Inkasso-Verordnung nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der Inkasso-Verordnung ist zudem die Entschädigung für zusätzliche Arbeitsaufwände (vgl. § 1 Inkasso-Verordnung).