3.4 Anzahl der zu bezahlenden Mahngebühren Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, sechs Mal die Gebühr von CHF 50.00 zu erheben oder ob sie nur einmal hätte erhoben werden dürfen. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie bei der Gemeinde über eine einzige Debitorennummer verfügen und darum auch nur einmal mit einer Mahngebühr hätten belastet werden dürfen (vgl. Einsprache, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dass sich die Mahnkosten immer auf eine konkrete Rechnung bzw. den Mehraufwand durch den konkreten Mahnvorgang beziehen würden.