_ vom 16. März 1970). Die Beschwerdeführenden haben diese Zahlungsfristen nicht eingehalten, womit die Gemeinde zur Mahnung befugt war. 3.2 Mahnstufen Gemäss § 2 Inkasso-Verordnung bestehen zwei Mahnstufen. Die erste Mitteilung ist mit «1. Mahnung», die zweite und letzte Mitteilung vor der Betreibung mit «2. Mahnung/Verfügung» bezeichnet. Eine weitere Mitteilung vor Einleitung der Betrei- - 10 -