Sie sind jederzeit unter dem Gesichtspunkt des Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar, weshalb auf eine formell-gesetzliche Grundlage für solche Gebühren verzichtet werden kann (BGE 112 Ia 39 E. 2a 44). Die besagte Ausnahme für Abgaben von geringer Höhe wiederum basiert auf der Überlegung, dass die Massstäbe des Legalitätsprinzips im Abgaberecht nicht in einer Weise überspannt werden dürfen, dass sie mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität -9-