Diese wiederum stütz sich auf § 70a Abs. 1 GemG i.V.m § 19 des Organisations- und Verwaltungsreglements vom 24. September 2012 der Gemeinde C.____ (OVR). § 70a Abs. 1 GemG regelt die Befugnisse des Gemeinderates zum Erlass von Verordnungen. Gemäss § 70 Abs. 1 GemG handelt es sich beim Gemeinderat um die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde. § 19 OVR regelt, dass der Gemeinderat die für den Vollzug des Reglements erforderlichen Verordnungen erlässt. Es handelt sich damit bei der Inkasso-Verordnung nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, da der Gemeinderat und nicht die Legislative die Verordnung erlassen hat.