Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Diese Normen sehen allerdings nicht die Erhebung von Mahngebühren – wie sie die Beschwerdegegnerin in casu erhoben hat – vor. Vielmehr ist die Erhebung von Mahngebühren durch die Beschwerdegegnerin in der kommunalen «Inkasso- Verordnung» vorgesehen. Diese wiederum stütz sich auf § 70a Abs. 1 GemG i.V.m § 19 des Organisations- und Verwaltungsreglements vom 24. September 2012 der Gemeinde C.__