In casu beträgt die Mahngebühr CHF 50.00. Im Entscheid 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001 qualifizierte das Bundesgericht eine Mahngebühr von CHF 50.00 als Kanzleigebühr. Die volkswirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seither nur geringfügig (leichte Teuerung) verändert, weshalb in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Betrag von CHF 50.00 vorliegend als Kanzleigebühr zu qualifizieren ist. 2.2 Gesetzliche Grundlagen des Abgaberechts