Im Jahr 1955 hielt das Bundesgericht einen Betrag von CHF 60.00 ebenfalls für weit über dem Zulässigen (BGE 81 I 351 E. 4 360). 1983 erachtete das Bundesgericht eine Gebühr von CHF 30.00 bereits als geringfügig genug, um sie als Kanzleigebühr zu qualifizieren (BGE 109 II 478 E. 3d 482). In der Lehre wurde Ende der Achtzigerjahre eine Grenze von CHF 50.00 bis CHF 100.00 befürwortet (W IDMER LUKAS, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 71 und 73).