Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Betrag in der Höhe von CHF 50.00 als Kanzleigebühr qualifiziert werden kann. Im Verlauf der letzten Jahrzehnte hat sich das Bundesgericht verschiedentlich mit der Frage der Höhe von Kanzleigebühren auseinandergesetzt. Im Jahr 1949 erachtete es eine Gebühr von CHF 30.00 als klarerweise zu hoch, um diese als Kanzleigebühr qualifizieren zu können (BGE 75 I 114 E. 3 116 f.). Im Jahr 1955 hielt das Bundesgericht einen Betrag von CHF 60.00 ebenfalls für weit über dem Zulässigen (BGE 81 I 351 E. 4 360).