Auch ein besonderer Prüfungs- oder Kontrollaufwand wurde hier nicht notwendig. Die von der Beschwerdegegnerin vorliegend erbrachte Leistung kann demgemäss als einfache Tätigkeit qualifiziert werden, da sie sich umfangmässig in einem bescheidenen Rahmen bewegt. -7- Allerdings setzt sie doch einen gewissen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand voraus, womit die erste für die Qualifikation als Kanzleigebühr notwendige Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001 E. 2b).