2.1 Qualifikation der Abgabe Die angefochtenen Verfügungen bezeichnen die infrage stehenden Abgaben als «Mahngebühr». Gemäss § 1 lit. a der kommunalen «Verordnung betreffend die Inkassogebühren» vom 31. Januar 2017 (nachfolgend Inkasso-Verordnung) haben die Betroffenen als Entschädigung für den ausserordentlichen Arbeitsaufwand eine angemessene Gebühr zu bezahlen, wenn eine gesetzliche oder vom Gemeinderat gesetzte Eingabe- oder Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Die geldwerte Leistung der Pflichtigen stellt somit das Entgelt für einen Mehraufwand dar. Es handelt sich damit um eine Verwaltungsgebühr.