1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 96a Abs. 3 EntG). Da auch alle übrigen Prozessvo- -6- raussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Materielles