Mit Blick auf die Frage der Wahrung der 10-tägigen Frist gilt auch eine bei einer anderen kantonalen Amtsstelle innert der vorgeschriebenen Frist eingegangene Rechtsschrift als rechtzeitig (§ 96a Abs.3 EntG i.V.m. § 4 VPO sowie § 46 Gesetz über die Organisation der Gerichte vom 22. Januar 2001 [GOG, SGS 170]). Da zwischen dem 9. Juni 2020 (frühestmöglicher Zugangszeitpunkt bzw. Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) weniger als zehn Tage liegen, steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die zehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist.