1.3 Fristwahrung Die streitgegenständlichen Verfügungen datieren vom 8. Juni 2020. Die Beschwerdeführenden haben ihre «Einsprache» vom 18. Juni 2020 gemäss Poststempel gleichentags der Schweizerischen Post zur Übermittlung an die Landeskanzlei aufgegeben. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG sowie den beiliegenden Rechtsmittelbelehrungen können Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Mit Blick auf die Frage der Wahrung der 10-tägigen Frist gilt auch eine bei einer anderen kantonalen Amtsstelle innert der vorgeschriebenen Frist eingegangene Rechtsschrift als rechtzeitig (§ 96a Abs.3 EntG i.V.m.